Bei den ganzen Begriffen rund um das Recht bei digitalen Produkten kann man schnell einmal den Überblick verlieren. Keine Sorge, in diesem Artikel erkläre ich dir alles Wichtige zu den Themen Recht, Steuer und Zahlung bei Online-Kursen!
DSGVO
Seit dem 25.05.2018 ist die EU-Datenschutzverordnung, besser bekannt als DSGVO, geltendes Gesetz. Sie regelt im gesamten EU-Raum sowie Nicht-EU-Staaten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) den Umgang mit personenbezogenen Daten. Durch die Einführung soll das Verbraucherrecht geschützt und Informationen vereinheitlicht werden. Da die DSGVO auch bei der Wissensvermittlung durch E-Learning, der Bereitstellung sowie dem Verkauf von Online-Kursen und anderen digitalen Produkten zum Tragen kommt, solltest du auf der sicheren Seite sein und das gültige Recht bei digitalen Produkten beachten. Spreadmind hat bereits alle wichtigen Vorkehrungen getroffen und bietet dir eine rechtssichere und DSGVO-konforme Lösung für dein Online Business auf dem deutschen Markt an. Weitere Infos über die Verordnung und die entsprechenden Maßnahmen findest du in unserem Artikel zum Thema DSGVO bei Online-Kursen.
MOSS-Verfahren
Wer digitale Waren wie etwa E-Books über einen Shop zum Download oder Dienstleistungen wie Online-Kurse, Webinare etc. kostenpflichtig über eine Plattform anbietet, müsste sich eigentlich in jedem einzelnen Land innerhalb der EU, in dem die digitalen Produkte verkauft werden, bezüglich der Steuer gesondert registrieren lassen. Um diesen Prozess und den damit verbundenen Aufwand zu verringern, gibt es das MOSS-Verfahren, was kurz für Mini-One-Stop-Shop-Verfahren steht.
Digitale Produkte bezeichnen in diesem Kontext grundsätzlich Dateien, die zum Download bereitstehen oder andere Produkte, die elektronisch geliefert werden. Kommt das MOSS-Verfahren zum Einsatz, zahlt ein Kunde innerhalb der EU den jeweiligen Mehrwertsteuersatz für digitale Produkte, der in seinem Land gilt. Der Sitz des Verkäufers spielt dabei keine Rolle. Das bedeutet also für dich, wenn du Online-Kurse und andere digitale Produkte an deine Kunden innerhalb der EU verkaufst, berechnest du die anfallende Mehrwertsteuer abhängig vom Standort deines Kunden.
Wenn du digitale Produkte an Kunden in der EU verkaufst, musst du die Mehrwertsteuer basierend auf dem Standort deiner Kunden berechnen. Wenn du am MOSS-Verfahren teilnehmen möchtest, musst du dich beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren und anschließend quartalsweise eine Erklärung über die Umsätze abgeben, die du erzielt hast. Die Verteilung der Umsatzsteuer wird anschließend vom für dich zuständigen Finanzamt erledigt.
Das MOSS-Verfahren gilt jedoch nur für den Verkauf an Privatpersonen. Wenn du deine digitalen Produkte an ein Unternehmen verkaufst, muss dieses die Umsatzsteuer selbst begleichen. Eine einfache Erklärung für den Geltungsbereich des Verfahrens findest du hier. Spreadmind erleichtert dir in dieser Hinsicht so einiges – von der automatisierten Rechnungserstellung bis hin zur korrekten Steuerberechnung, du bekommst lediglich einmal im Monat eine ordentliche Abrechnung für deine Buchhaltung. Wenn du davon profitieren möchtest, kannst du über den kostenfreien Machbarkeits-Check herausfinden, ob sich auch dein Vorhaben mit Spreadmind umsetzen lässt!
OSS-Verfahren
Das OSS-Verfahren, kurz für One-Stop-Shop-Verfahren, ist eine Sonderregelung in Bezug auf die Umsatzsteuer, die zum 01.07.2021 eingeführt wurde und das bisher gültige MOSS-Verfahren ersetzt. Dieses war nämlich nicht verpflichtend, weshalb sich Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, auch weiterhin in allen Ländern, in die sie ihre digitalen Produkte verkaufen, registrieren lassen konnten und somit dort ihrer jeweils geltenden nationalen Pflicht nachkommen konnten.
Das OSS-Verfahren gilt seit Juli letztes Jahres also für alle Unternehmer, die Dienstleistungen oder Waren an Privatpersonen innerhalb der EU liefern. Für diese gilt ein allgemeiner Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro, welcher die bisher gültigen Lieferschwellen einzelner Ländern ersetzt. Dies hat zur Folge, dass auch kleine Unternehmen schnell diese Umsatzgrenze überschreiten können, was eine Verschiebung des Leistungsortes zur Folge hat und damit eine andere Berechnung der anfallenden Umsatzsteuer erfordert.
Alle Umsätze, für die das OSS-Verfahren gilt, gelten als in Deutschland erbracht, wenn dein Unternehmen lediglich in Deutschland seinen Sitz hat, du lediglich elektronisch übermittelte Dienstleistungen an Privatleute innerhalb der EU verkauft oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Warenlieferung an Privatpersonen in der EU) getätigt hast und der daraus entstandene Umsatz sowohl im laufenden Kalenderjahr als auch im Vorjahr unter der Schwelle von 10.000 Euro liegt.
In diesen Fällen kannst du deine Rechnungen mit den für Deutschland geltenden Mehrwertsteuersätzen erstellen. Liegen die Umsätze über dem Nettowert von 10.000 Euro, steht die Umsatzsteuer dem Land innerhalb der EU zu, in das die verkaufte Ware gelangt bzw. diese verbraucht wird. Die Rechnung muss nun also mit dem Mehrwertsteuersatz ausgestellt werden, der im jeweiligen Land gilt, in dem der Kunden seinen Wohnsitz hat.
Für eine Meldung der Umsatzsteuer und die Zahlung an die zuständige Finanzbehörde musst du dich als Unternehmer musst du dich zu Umsatzsteuerzwecken im entsprechenden Bestimmungsland der Ware oder Dienstleistung registrieren lassen. Alternativ kannst du eben das OSS-Verfahren nutzen, für das du dich seit dem 01.04.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren kannst.
Reseller
Wenn ein Zahlungsanbieter als Reseller agiert, bedeutet das für dich, dass deine Online-Kurse und andere digitale Produkte nicht in deinem Namen verkauft werden, sondern der Anbieter als Verkäufer auftritt und den Vertrag mit deinem Kunden in seinem Namen schließt. Somit hast du weniger Aufwand mit der Rechnungserstellung und deiner Buchhaltung, da dies der Reseller für dich übernimmt.
Du bekommst in einem bestimmten Intervall eine Auszahlung deines Umsatzes abzüglich der Provision für die Tätigkeit des Resellers, die er in Form einer prozentualen Transaktionsgebühr einbehält. Weitere Informationen zum Thema Reseller findest du in unserem Vergleichsartikel der deutschen Zahlungsanbieter für Online-Kurse.
Recht bei digitalen Produkten – die Krux mit dem Steuersatz
Ursprünglich wurden digitale Produkte wie E-Books mit 19% Umsatzsteuer besteuert, während Printprodukte wie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% galt. Seit Jahresbeginn 2020 wurde diese Regelung angeglichen, weshalb nun auch für E-Books, ePaper, digitale Hörbücher etc. der ermäßigte Satz gilt. Andere digitale Produkte wie Online-Kurse dürfen wiederum nicht reduziert besteuert werden. Genauere Infos zum Thema findest du in unserem Artikel über die richtige Umsatzsteuer bei digitalen Produkten.
Reverse-Charge-Verfahren
Wenn du als Unternehmer eine Rechnung schreibst, musst du in der Regel die enthaltene Umsatzsteuer ausweisen, die dein Kunde zusammen mit der Rechnung bezahlt. Diese führst du üblicherweise an das Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren ist dies genau umgekehrt, denn dein Kunde als Empfänger der Ware oder Dienstleistung schuldet die Umsatzsteuer dem Finanzamt und nicht du als leistender Unternehmer. Das Reverse-Charge-Verfahren, was soviel wie “Umkehrung der Berechnung” bedeutet, dient in der Praxis dazu, den bürokratischen Aufwand des Leistenden zu reduzieren und Steuerbetrug sowie -missbrauch verhindern.
Für die Praxis sieht das Ganze also wie folgt aus: Dein Kunde als Leistungsempfänger zahlt die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt und nicht an dich als leistenden Unternehmer. Wenn dein Kunde zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, kann er die Umsatzsteuer, die er zahlen muss, als Vorsteuer verrechnen, wodurch sich die beiden Steuern direkt ausgleichen.
VAT
VAT steht für value added tax und ist die Kurzform des englischen Begriffs für Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer.
WK-Richtlinie & dID-Richtlinie
Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung hat der Gesetzgeber am 30.06.2021 zwei Gesetze verkündet, die ab dem 01.01.2022 in Kraft getreten sind und vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) betreffen. Eines davon ist dir Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (WKRL) und andere die Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (DIDRL).
Die Richtlinien haben zum Ziel, den Verbraucherschutz bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen zu verbessern, den Vertrieb von digitalen Produkten in der EU vereinfachen und die Unternehmer in die Pflicht zu nehmen, Verträge und AGBs an die neuen Vorgaben anzupassen. Es soll ein einheitliches Vertragsrecht hinsichtlich digitaler Dienstleistungen in der EU erzielt werden.
Die dID-Richtlinie ergänzt die WKRL und ist seit dem 25.06.2021 in Form des “Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen” geltendes Recht bei digitalen Produkten und gültig für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden. Sie soll für eine gezielte und einheitliche Normierung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte, also digitale Inhalte und Dienstleistungen, sorgen.
Digitale Inhalte sind in digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten. Digitale Dienstleistungen ermöglichen dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von digitalen Daten oder den Zugang zu diesen. Die Anwendung der Richtlinien betrifft vor allem Cloud- und Software as a Service-Dienste (Saas) oder Streaming bzw. Downloadplattformen.
Umfangreiche Gewährleistungsrechte stehen dem Verbraucher dann zu, wenn ein digitales Produkt käuflich erworben wird. Dabei ist die Art der Bezahlung nicht nur mit monetären Mitteln, sondern auch mit personenbezogenen Daten möglich und mit inbegriffen. Die Gewährleistung gilt etwa, wenn eine App nicht richtig funktioniert oder eine Software fehlerhaft ist. Dem Verbraucher stehen demnach die gleichen Rechte wie beim Kauf eines physischen Produktes zu.
Es muss jedoch ein Kaufvertrag über Waren sein, die digitale Produkte enthalten oder in einer Weisen mit diesen verbunden sind, dass die Waren als solche ihre Funktion ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können. Dies wird als Waren mit digitalen Elementen bezeichnet. Ebenfalls muss der Anbieter der digitalen Produkte die Pflicht zur Aktualisierung einhalten.
Er muss also Updates bereitstellen, die die Funktion und die Sicherheit der digitalen Produkte gewährleisten, damit die Vertragsmäßigkeit dieser Produkte erhalten bleibt. Außerdem muss er den Verbraucher über diese Updates informieren, was also ebenfalls gültiges Recht bei digitalen Produkten ist. Weitere Infos zu den beiden Richtlinien findest du in diesem Artikel der Bundesregierung.